Kreativität ist keinesfalls das Privileg von Künstlern oder Werbeschaffenden. Kreativität fördert auch die Arbeit von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten.
Nur wer bereit ist, ausgetretene Lösungspfade infrage zu stellen und durch ein vorbehaltloses Vorausdenken sein Blickfeld zu erweitern, schafft Raum für neue, überzeugende Lösungen.
In diesem Sinne arbeiten die Gesellschaften Hand in Hand zum Vorteil einer Vielzahl nationaler und internationaler Mandanten.
Dr. Leyh, Dr. Kossow & Dr. Ott KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft bietet einen professionellen Service auf den Gebieten der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, der betriebswirtschaftlichen Beratung und der wirtschaftsrechtlichen Beratung.
Das umfassende Leistungsangebot einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Kombination mit UHY Wahlen & Partner Rechtsanwaltskanzlei ist die Grundlage für die vielfältigen Ansätze einer erfolgsorientierten Beratung.
Über 50 Mitarbeiter, fast ausschließlich Hochschulabsolventen in den Fächern Wirtschaft und Jura, betreuen unsere Mandanten mit hohem Engagement und großer Erfahrung.
Der Erfolg beruht auf der oft langjährigen partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit - sowohl intern als auch mit unseren Mandanten.
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Die Heranziehung der als Säugling getauften Klägerin zur Entrichtung der Kirchensteuer im Erwachsenenalter war mangels ausdrücklichen Kirchenaustritts rechtens. Die Klägerin hätte mit ihrer Kirchenmitgliedschaft rechnen müssen und daher austreten können, dies aber nicht getan. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. 27 K 292.15).
Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vorgelegt (19/15826). Danach soll die FGO um eine Regelung ergänzt werden, die es erlaubt, Richter anderer Gerichtsbarkeiten sowie Rechtslehrer an Universitäten zu Richtern im Nebenamt zu ernennen.
Deutschland hat am 10.12.2019 den anderen Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligt sind, einen neuen Textvorschlag zur Finanztransaktionsteuer vorgelegt. Ein Überblick über die Eckpunkte.
Das BMF führt in Reaktion auf das BFH-Urteil V R 48/16 aus, dass es in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen (Az. IV C 4 - S-0171 / 19 / 10021 :002).
Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen. So entschied der BFH eine für das Kindergeldrecht bedeutsame Grundsatzfrage zu Lasten polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland (Az. III R 34/18).
Der BFH sieht es als zweifelhaft an, ob ein Versicherungsvermittler, der neben seiner Vermittlungstätigkeit der Versicherungsgesellschaft dieser auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt, umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt. Er hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Klärung dieser Frage gerichtet (Az. V R 58/17).
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